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Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich


1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote der DLB Draht und Litzen GmbH, Berlin, (nachfolgend „Wir“, „uns“ oder „Verkäufer“ genannt) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen (nachfolgend „AGB“) genannt. Die AGB sind Bestandteil aller Verträge, die der Verkäufer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend „Käufer“ genannt) über die von ihm angebotenen Lieferungen oder Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Lieferungen, Leistungen oder Angebote an den Käufer, selbst wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden. Sie gelten mit Annahme des Angebotes durch den Käufer, spätestens jedoch mit Entgegennahme der Ware oder Leistung als angenommen.

2. Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen des Käufers oder sonstiger Dritter finden keine Anwendung, es sei denn der Verkäufer hätte sie ausdrücklich schriftlich anerkannt. Der Verzicht auf die Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform. Die Bezugnahme auf ein Schreiben des Käufers, das Geschäftsbedingungen des Käufers oder eines sonstigen Dritten enthält oder auf solche verweist, stellt keine derartige schriftliche Zustimmung dar.

3. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor den AGB. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

4. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser AGB schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden bleiben unberührt.

5. Hinweise in diesen AGB auf gesetzliche Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen AGB nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.

6. Paragrafen (§§) sind, sofern hierin nicht ausdrücklich anders angegeben, solche dieser AGB, wobei die Zahl, die auf den Punkt nach der Paragrafennummer folgt, den Absatz des Paragrafen bezeichnet.

§ 2 Angebot und Vertragsabschlus

1. Sämtliche Angebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind oder eine bestimmte Annahmefrist enthalten. Die Bestellung des Käufers gilt als verbindliches Vertragsangebot an uns. Sofern sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, sind wir berechtigt, dieses Vertragsangebot innerhalb von 10 Werktagen ab Zugang der Bestellung bei uns anzunehmen. Ein rechtsverbindlicher Vertrag kommt erst durch unsere schriftliche Bestätigung der Bestellung zustande.

2. Das Angebot des Käufers können wir entweder schriftlich (z.B. durch Auftragsbestätigung) oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer annehmen. Wenn die Auftragsbestätigung von der Bestellung abweicht oder diese ergänzt, dürfen wir auch für den Fall einer Genehmigungsfiktion eine Rückbestätigung der Abweichung verlangen, bevor wir mit der Ausführung der bestellten Leistung beginnen.

3. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden zur betroffenen Vertragsvereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung des Verkäufers.

§ 3 Metalleindeckung

1. Metalleindeckung durch Verkäufer im Auftrag des Käufers 
Hierzu hat uns der Käufer das benötigte Material, die benötigte Metallmenge sowie die gewünschten Liefertermine spätestens am Tag der gewünschten Fixierung bis 10 Uhr schriftlich oder in Textform mitzuteilen. Die Metalleindeckung erfolgt am vereinbarten Fixierungstag auf der Basis der zum Zeitpunkt des Auftrags des Bestellers geltenden vorab unbekannten Notierung der LME (London Metal Exchange, settlement cash) zuzüglich etwaiger Prämien sowie der Bezugskosten (zusammen der „Metallpreis“). Bezugskosten beinhalten u.a. Kosten für Einkauf, internes Handling und Finanzierung. Prämien und Bezugskosten werden – soweit nicht ausdrücklich für den individuellen Fall vereinbart - in unseren Angeboten und Auftragsbestätigungen ausgewiesen. 
Der Verkäufer ist berechtigt, die Metalle sofort in Rechnung zu stellen. Die Metallrechnung ist ohne Abzug zahlbar und, wenn nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, sofort fällig. Für das eingedeckte Metall führt der Verkäufer für den Käufer ein Metallkonto.

2. Beistellung von Metall durch den Käufer
Ist vereinbart, dass der Käufer Metall beistellt, so hat die Beistellung so rechtzeitig zu erfolgen, dass das Metall in ausreichender Menge und ausreichender Qualität mindestens 18 Werktage vor dem gewünschten Liefertermin oder – falls dies der spätere Zeitpunkt ist – spätestens am Tag nach der Bestellung der von dem Verkäufer herzustellenden Waren im Werk des Verkäufers bzw. dem vereinbarten Vorlieferanten bereitsteht. Der Käufer ist für die rechtzeitige und ordnungsgemäße Anlieferung an der Produktionsstätte des Verkäufers verantwortlich. Soweit nicht anderweitig vereinbart, ist eine Anlieferung nur an Werktagen (in diesen AGB definiert als nur Montag bis Freitag) in der Zeit von 9 Uhr bis 15 Uhr möglich. Anlieferungen sind spätestens einen Werktag vor dem geplanten Anliefertermin anzukündigen.

3. Lagerung und Verarbeitung von eingedeckten oder beigestellten Metallen
Stellt der Käufer das für die Erbringung der vereinbarten Leistung erforderliche Metall für die Produktion bei dem Verkäufer bei oder übernimmt der Verkäufer im Auftrag des Käufers eine Metalleindeckung, ist der Verkäufer berechtigt, dieses Metall zusammen mit anderen Waren derselben Art zu lagern und in der laufenden Produktion auch für andere Kunden einzusetzen und zu verarbeiten. Eine Kennzeichnung von Metall als Eigentums des Verkäufers ist nicht möglich. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, rechtzeitig Rohstoffe in gleicher Menge und Qualität bereitzustellen, so dass die vom Käufer bestellten Waren hergestellt und die Lieferung nicht verzögert wird.

4. Fehlmengen eingedeckter oder beigestellten Kupfers
Hat der Käufer nicht rechtzeitig vor Fertigungsbeginn ausreichend Kupfer beigestellt oder übersteigt die benötigte Metallmenge die vom Käufer beauftragte Metalleindeckung, so ist der Verkäufer berechtigt, begrenzt auf die Fehlmenge, zu den Bedingungen des Vollpreisgeschäftes zu liefern. Der Verkäufer ist hierzu aber nur verpflichtet, wenn der Käufer die Lieferung bezogen auf die Fehlmenge im Vollpreisgeschäft ausdrücklich schriftlich oder in Textform bestätigt hat und den Metallpreis vor Beginn der Produktion an den Verkäufer gezahlt hat. 

§ 4 Preise

1. Sofern im Einzelfall nichts anderes vereinbart ist, gelten die in unserem Angebot genannten Preise, und zwar ab Lager, zuzüglich Verpackung und zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. Ist der Bestellung des Käufers kein Angebot des Verkäufers vorausgegangen, gelten die in unserer Auftragsbestätigung genannten Preise sowie darin ausgewiesenen Kosten für Verpackung, ggf. Fracht und notwendige Nebenkosten (z.B. gewünschte Transportversicherung), wenn nicht der Käufer innerhalb von 3 Werktagen ab Zugang der Auftragsbestätigung schriftlich oder in Textform widerspricht. Der Verkäufer wird in diesem Fall erst mit Ablauf der Widerspruchsfrist mit der Ausführung der vertraglichen Leistung beginnen. Der Verkäufer darf in jedem Fall aber die Ausführung der Leistung auch von einer Rückbestätigung der Auftragsbestätigung abhängig machen. Weichen die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise, Kosten für Verpackung, ggf. Fracht und andere Nebenkosten von etwaig in der Bestellung des Käufers genannten Preisen ab, so kommt eine Einigung über die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise spätestens zustande, wenn der Käufer die Ware ohne ausdrücklich schriftlich oder in Textform erklärten Vorbehalt abnimmt.

2. Sofern sich die Leistung nicht nur auf eine Umarbeitung bezieht, sondern zusätzlich auch das Metall verkauft wird („Vollpreisgeschäft“), wird der Metallpreis (wie in § 3.1 definiert) separat berechnet. Für die Berechnung, Inrechnungstellung und Bezahlung des Metallpreises gilt § 3.1 entsprechend, jedoch mit der Maßgabe, dass an die Stelle des für die Berechnung des Metallpreises vereinbarten Fixierungsdatums die Folgeperiode nach Auftragseingang bzw. im Falle technisch nicht geklärter Bestellung nach Klärung der für die Produktion relevanten Spezifikationen (§ 5.1) tritt. Der Verkäufer ist zum Beginn der Produktion nicht verpflichtet, solange die Metallpreisrechnung nicht vollständig ausgeglichen ist, es sei denn, es wäre ausnahmsweise ausdrücklich schriftlich oder in Textform etwas anderes vereinbart.

3. Die berechneten Preise und Kosten verstehen sich zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.

§ 5 Liefertermine; Verzögerungen; Rücktritt; höhere Gewalt;

1. Die vom Verkäufer genannten Termine und Fristen sind nur verbindlich, soweit sie von ihm ausdrücklich als „verbindlich“ bestätigt worden sind. Bestätigte Liefertermine sind, sofern nicht anders vereinbart, „Ab-Werk-Termine“ (EXW). Hat der Verkäufer Angaben zu Lieferzeiten nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt, so verstehen sich diese plus/minus 5 Werktage. Die Lieferfrist beginnt erst, wenn sämtliche für die Produktion relevanten Spezifizierungen geklärt sind. Etwaige, bereits vor der vollständigen Klärung vereinbarte Liefertermine verlängern sich um den Zeitraum der Klärung zuzüglich 5 Werktagen.

2. Sofern der Verkäufer verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, nicht einhalten kann (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird der Verkäufer unverzüglich erstatten. Nichtverfügbarkeit der Leistung liegt beispielsweise bei nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung durch einen Zulieferer des Verkäufers vor, wenn der Verkäufer ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.

3. Bei Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt einschließlich Naturkatastrophen, Arbeitskampf beim Verkäufer, Unruhen am Produktionsort oder Lieferort, gesundheitliche Notlagen einschließlich pandemischer Notlagen, sowie behördliche Maßnahmen, auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten, verlängert sich die Lieferfrist für die Dauer des Ereignisses der höheren Gewalt angemessen. Das Ereignis der höheren Gewalt oder einer anderen Störung ist der anderen Partei jeweils unverzüglich anzuzeigen. Wird die Lieferung durch ein Ereignis der höheren Gewalt unmöglich, so entfällt die Leistungspflicht des Verkäufers sowie die Pflicht des Käufers zur Erbringung der Gegenleistung und der Verkäufer ist dem Käufer nicht zum Schadenersatz verpflichtet. Weist der Käufer nach, dass die nachträgliche Erfüllung für ihn in Folge der Verzögerung kein Interesse hat, darf er vom Vertrag zurücktreten, ohne sich schadenersatzpflichtig zu machen. 

4. Dauert die Behinderung länger als drei Monate an, sind beide Parteien nach angemessener Fristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Soweit darüber hinaus im Falle des Verschuldens des Verkäufers Schadensersatzansprüche bestehen gilt § 11. Die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (z.B. aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.

5. Der Eintritt des Lieferverzugs des Verkäufers bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Käufer erforderlich. Gerät der Verkäufer mit seiner Leistung in Verzug, so kann der Käufer, sofern er nachweist, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist, eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,25%, insgesamt jedoch höchstens 2,5% des Preises für den Teil der Lieferung verlangen, mit dem sich der Verkäufer in Verzug befindet. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, soweit dem Verkäufer nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt oder ein Fall vorliegt, für den der Verkäufer gemäß § 11.1 auch für einfache Fahrlässigkeit haftet.

6. Der Verkäufer ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Käufer unter Berücksichtigung seiner Interessen objektiv zumutbar ist.

7. Werden Transportgebinde und/oder -gestelle vom Verkäufer gestellt, so bleiben sie auch nach Lieferung Eigentum des Verkäufers und sind spätestens zwei Monate nach Lieferdatum an den Verkäufer zurückzugeben. Nach Ablauf von zwei Monaten ab Lieferung ist der Verkäufer berechtigt, die Spulen und Metallgestelle zu den auf den Auftragsbestätigungen angegebenen Verrechnungspreisen zu berechnen, mindestens aber zu den vollen Wiederbeschaffungskosten. Gleiches gilt, wenn die Spulen und Metallgestelle beim Käufer beschädigt werden.

8. Branchenübliche, zumutbare Mehr- oder Minderlieferungen bis maximal plus/minus 10 % der Bestellmenge sind zulässig. Mehr- und Minderlieferungen werden dann im Verhältnis zur vereinbarten Bestellmenge als Mehr- bzw. Minderpreis hinzugesetzt bzw. in Abzug gebracht.

9. Soweit Gegenstand der Leistung des Verkäufers die Herstellung eines Werks ist, gelten für die Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts zur Abnahme mit der Maßgabe, dass im Fall von § 640 Abs.2 BGB die Setzung einer Frist von 5 Werktagen als angemessen gilt. Die stillschweigende Abnahme ist nicht ausgeschlossen.

§ 6 Gefahrübergang

1. Soweit nicht anders vereinbart, liefert der Verkäufer ex works Herstellerwerk des Verkäufers (EXW). Dies ist auch der vertragliche Erfüllungsort.

2. Sofern abweichend von § 6.1 die Versendung der Ware an den Käufer oder einen von diesem benannten Dritten vereinbart wurde, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung des Liefergegenstands spätestens mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Verkäufer die Transportkosten übernommen hat. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Käufer liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Käufer über, an dem der Verkäufer versandbereit ist und er dies dem Käufer angezeigt hat.

3. Kommt der Käufer mit der Abnahme des Liefergegenstands in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenden Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, die Ware auf Kosten des Käufers zu lagern oder lagern zu lassen und sonstige Mehraufwendungen geltend zu machen. Bei Lagerung durch den Verkäufer betragen die Lagerkosten incl. notwendiger Transportkosten 0,25 % des Rechnungsbetrages der zu lagernden Liefergegenstände pro abgelaufene Woche, maximal jedoch insgesamt 2,5 %. Die Geltendmachung und der Nachweis höherer oder geringerer Lagerkosten sowie die Geltendmachung weiterer Schäden bleiben vorbehalten. Die Pauschale ist aber auf weitergehende Geldansprüche wegen Lagerkosten anzurechnen.
Die gesetzlichen Ansprüche des Verkäufers (insbesondere Ersatz von Mehraufwendungen, angemessene Entschädigung, Kündigung) bleiben unberührt. Insbesondere hat der Verkäufer die Rechte des § 373 Abs.2 HGB (Befugnis, nach vorheriger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen, bzw. wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorheriger Androhung den Verkauf aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preis zu bewirken).

4. Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Käufers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer-, und Wasserschäden oder sonstige vergleichbare Risiken versichert.

§ 7 Vertragliche Beschaffenheit; Rügeobliegenheit; Gewährleistung

1. Die vertragliche Beschaffenheit der Ware bestimmt sich nach den vom Käufer vorgegebenen Spezifikationen und Zeichnungen, sowie den die anerkannten Regeln der Technik repräsentierenden technischen Normen und Vorgaben. Stehen die Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben des Käufers im Widerspruch zu den technischen Normen oder Vorgaben, die die anerkannten Regeln der Technik repräsentieren, gehen die Spezifikationen und Vorgaben des Käufers vor. Soweit die Parteien eine Beschaffenheit der Kaufsache vereinbart haben, kommen insoweit objektive Anforderungen an die Kaufsache nicht zur Anwendung.

2. Die Rechte des Käufers wegen eines Mangels sind ausgeschlossen, wenn der Mangel auf den vom Käufer gelieferten bzw. beigestellten Stoff zurückzuführen ist. Den Verkäufer trifft insoweit keine Untersuchungspflicht.

3. Der Käufer hat die gelieferte Ware unverzüglich nach Ablieferung beim Käufer oder bei dem von ihm bestimmten Dritten mit kaufmännischer Sorgfalt zu untersuchen, soweit dies im Geschäftsgang des Käufers tunlich ist. Offensichtliche Mängel der Verpackung sowie offensichtliche Transportschäden können nur unverzüglich nach Ablieferung der Ware geltend gemacht werden und sollen vom Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person mindestens in Textform zu bestätigt werden. Bei der durchgeführten Untersuchung erkannte Mängel sind unverzüglich zu rügen. Zeigt sich später ein Mangel, ist dieser dem Verkäufer unverzüglich nach dessen Entdeckung anzuzeigen. Bei Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und/oder Rügepflichten gilt die Ware in Ansehung des Mangels als genehmigt, es sei denn, der Verkäufer hätte den Mangel arglistig verschwiegen. Die Mängelanzeige hat mindestens in Textform zu erfolgen. Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

4. Ist die gelieferte Ware mangelhaft (§ 437 BGB) und hat der Käufer bei Vertragsschluss den Mangel nicht gekannt oder grob fahrlässig nicht gekannt (§ 442 BGB) und gilt die Ware nicht infolge der Nichtbeachtung der gesetzlichen Untersuchungs- und Anzeigepflichten (§§ 377, 381 HGB), vgl. § 7.3, als genehmigt, ist der Verkäufer zunächst berechtigt, nach eigener Wahl und eigenem Ermessen entweder den Mangel zu beseitigen, oder dem Käufer mangelfreie Ware zu liefern (Nacherfüllung). Der Verkäufer darf die Nacherfüllung verweigern, sofern sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Das Recht des Verkäufers, die Leistung zu verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Käufers steht, bleibt unberührt. Der Verkäufer trägt im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsverpflichtung alle zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten. Der Verkäufer ist berechtigt, die Nacherfüllung davon abhängig zu machen, dass der Käufer den vereinbarten Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzuhalten. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer die mangelhafte Ware auf Verlangen an den Verkäufer zurückzugeben. Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben.
Ansprüche des Käufers auf Aufwendungsersatz gem. § 445a Abs. 1 BGB sind ausgeschlossen, es sei denn, der letzte Vertrag in der Lieferkette ist ein Verbrauchsgüterkauf (§§ 478, 474 BGB).

5. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Käufer nach erfolglosem Ablauf einer von ihm zu setzenden angemessenen Frist vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Ist der Mangel nicht erheblich oder ist das Produkt bereits veräußert, verarbeitet oder umgestaltet, steht dem Käufer nur das Minderungsrecht zu. Für eventuelle Schadensersatzansprüche gilt § 11.

6. Bei Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr unverhältnismäßiger Schäden, hat der Käufer das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und von dem Verkäufer Ersatz der hierzu objektiv erforderlichen Aufwendungen zu verlangen. Von einer derartigen Selbstvornahme ist der Verkäufer unverzüglich, wenn möglich vorher, zu benachrichtigen. Das Selbstvornahmerecht besteht nicht, wenn der Verkäufer berechtigt wäre, eine entsprechende Nacherfüllung nach den gesetzlichen Vorschriften zu verweigern.

7. Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche des Käufers wegen Sach- und Rechtsmängeln verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware und zwar unabhängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage die Ansprüche beruhen.
Die vorstehende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt nicht:
(a) in dem Fall, dass der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat,
(b) für Ansprüche aufgrund von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, sowie Ansprüchen wegen schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (wie in § 11.1 definiert),
(c) für Ansprüche wegen Mängeln bei einem Bauwerk oder Mängeln von Waren, die entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden sind und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht haben oder einem Werk, dessen Erfolg in Planungs- oder Überwachungsleistungen für ein Bauwerk besteht,
(d) für Ansprüche aufgrund der Übernahme einer Garantie,
(e) für Ansprüche wegen der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
(f) für Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz,
(g) für Regressansprüche aufgrund der Vorschriften des Verbrauchsgüterkaufs (§§ 445a, 445b BGB), sowie 
(h) für Ansprüche wegen Mängeln, die in einem dinglichen Recht eines Dritten, aufgrund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder in einem sonstigen Recht, das im Grundbuch eingetragen ist, bestehen.

8. Die nach § 7.7 für Ansprüche wegen Sach- und Rechtsmängeln geltende Verkürzung der gesetzlichen Verjährungsfristen gilt entsprechend für konkurrierende vertragliche und außervertragliche Schadenersatzansprüche des Käufers, die auf einem Mangel der gelieferten Gegenstände beruhen. 

9. Soweit nach § 7.7 die Verjährung von Ansprüchen gegenüber dem Verkäufer verkürzt wird, gilt dies entsprechend für etwaige Ansprüche des Käufers gegen die gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter, Beauftragten sowie und Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers, die auf demselben Rechtsgrund beruhen.

§ 8 Zahlungsbedingungen; Unsicherheitseinrede; Aufrechnungsbeschränkungen

1. Rechnungsbeträge sind innerhalb von 14 Tagen ab Zugang der Rechnung und Lieferung ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nicht etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Für Metallrechnungen gelten davon abweichend §§ 3.1, 4.3. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Zahlungseingang beim Verkäufer. Schecks gelten erst nach endgültiger Einlösung als Zahlung. Wechsel werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung und zwar erfüllungshalber angenommen. Diskontspesen gehen zu Lasten des Käufers. 

2. Sofern der Verkäufer auf den Rechnungsbetrag einen Skonto gewährt, bezieht sich die Skontierung ausschließlich auf den Umarbeitungspreis, nicht auf den Metallpreis.

3. Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, ohne dass es dazu einer vorherigen Mahnung bedarf, vom Fälligkeitstag an Zinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen gesetzlichen Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Anspruchs auf Schadensersatz sowie das gesetzliche Rücktrittsrecht bleiben dem Verkäufer vorbehalten. In der Pfändung oder Rücknahme gelieferter Ware durch den Verkäufer liegt ein Rücktritt vom Vertrag nur dann, wenn der Verkäufer den Rücktritt ausdrücklich mindestens in Textform erklärt.

4. Der Verkäufer ist berechtigt, nach Eintritt von Zahlungsverzug sämtliche noch offene Forderungen gegen den Käufer fällig zu stellen. Wir sind, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse oder gleichwertige Sicherheit durchzuführen. Einen entsprechenden Vorbehalt erklären wir spätestens mit der Auftragsbestätigung. 

5. Wird nach Abschluss des Vertrags erkennbar (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass unser Anspruch auf den Kaufpreis durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so sind wir nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und – gegebenenfalls nach Fristsetzung – zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Entsprechendes gilt im Falle, dass für die zu liefernden Leistungen keine Absicherung des Delkredere-Risikos bei dem Versicherer des Verkäufers mehr möglich ist. Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (Einzelanfertigungen) können wir den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.

6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Käufer nur zu, wenn seine Gegenansprüche anerkannt, rechtskräftig festgestellt oder vom Verkäufer unbestritten sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt unberührt. Der Käufer ist jedoch nicht berechtigt, Boni in Form von Guthaben, die ihm aufgrund bestimmter Vertragsbeziehungen zum Verkäufer freiwillig gutgeschrieben werden, eigenmächtig zu verrechnen. Die Verrechnung von Boni nimmt ausschließlich der Verkäufer vor. Die eigenmächtige Verrechnung von Boni durch den Käufer stellt eine Vertragsverletzung dar, die Zinsansprüche des Verkäufers begründen, ohne dass es hierfür einer gesonderten Mahnung bedarf.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

1. Der Verkäufer liefert nur unter Eigentumsvorbehalt. Dies gilt auch für alle zukünftigen Lieferungen sowie Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen, auch wenn sich der Verkäufer nicht ausdrücklich hierauf beruft.

2. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der von ihm gelieferten Ware bis zur vollständigen Zahlung sämtlicher Forderungen aus dem Kaufvertrag vor. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Verkäufers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind nicht zulässig. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat der Käufer den Verkäufer sowie den Dritten unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn die gelieferte Ware durch einen Dritten gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO (oder einer entsprechenden Vollstreckungsabwehrklage nach anderem Recht) zu erstatten, haftet der Käufer für den dem Verkäufer entstandenen Ausfall.

4. Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware im normalen Geschäftsverkehr berechtigt. Die Forderungen des Abnehmers aus der Weiterveräußerung der gelieferten Ware tritt der Käufer schon jetzt an den Verkäufer in Höhe des mit dem Verkäufer vereinbarten Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab. Diese Abtretung gilt unabhängig davon, ob die gelieferte Ware ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Der Käufer bleibt zur Einziehung der Forderung auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer wird jedoch die Forderung nicht einziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist, der Käufer seine Zahlungen eingestellt hat oder ein Fall des § 8.5 vorliegt. Der Käufer ist jedoch verpflichtet, den Verkäufer über den Verkauf der abgetretenen Forderungen unverzüglich schriftlich zu informieren.

5. Die Be- und Verarbeitung oder Umbildung der gelieferten Ware durch den Käufer erfolgt stets namens und im Auftrag für den Verkäufer. In diesem Fall setzt sich das Anwartschaftsrecht des Verkäufers an der gelieferten Ware und an der umgebildeten Sache fort. Sofern die gelieferte Ware mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet wird, erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des objektiven Wertes der gelieferten Ware zu den anderen bearbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Dasselbe gilt für den Fall der Vermischung. Sofern die Vermischung in der Weise erfolgt, dass die Sache des Käufers als Hauptsache anzusehen ist, gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt und das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer verwahrt. Zur Sicherung von Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer tritt der Käufer auch solche Forderungen an den Verkäufer ab, die ihm durch die Verbindung der gelieferten Ware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen; der Verkäufer nimmt diese Abtretung bereits jetzt an.

§ 10 Rücksendungen

1. Hat der Verkäufer den Transport durchzuführen, erfolgen Rücksendungen – auch Spulen und Metallgestelle – nur durch die vom Verkäufer beauftragte Spedition. Abweichungen sind nur nach vorheriger telefonischer, in Textform getroffener oder schriftlicher Vereinbarung möglich.

2. Sofern Transportmittel (z.B. Spulen, Metallgestelle) vom Verkäufer an den Käufer verkauft wurden und dem Käufer eine Rücklieferungsoption für diese Transportmittel (regelmäßig gegen Gutschrift in Höhe des ursprünglichen Rechnungsbetrages) eingeräumt wurde, muss diese Rücklieferungsoption vom Käufer spätestens 3 Jahre nach der Lieferung ausgeübt werden. Im Falle von Beschädigungen der Transportmittel ist der Verkäufer berechtigt, die Rücklieferung bzw. Gutschrift abzulehnen.

§ 11 Haftung; Rücktritt des Käufers

1. Vorbehaltlich die Regelung in § 11.2 haftet der Verkäufer bei vertraglichen, außervertraglichen oder sonstigen Schadenersatzansprüchen, gleich aus welchem Rechtsgrund nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Darüber hinaus haftet der Verkäufer auch bei einfacher Fahrlässigkeit für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, d.h. einer Pflicht deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages erst ermöglicht und auf deren Erfüllung der Käufer deshalb regelmäßig vertrauen darf. Soweit dem Verkäufer keine vorsätzliche Pflichtverletzung zur Last fällt, ist die Schadenersatzhaftung jedoch auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.

2. Von den Haftungsausschlüssen und Haftungsbeschränkungen in § 11.1 bleiben Ansprüche wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz, die gesetzliche Rückgriffshaftung bei Lieferung der Ware an einen Verbraucher gem. §§ 445a, 445b BGB, Ansprüche wegen Arglist auf Seiten des Verkäufers sowie Ansprüche aus der Verletzung einer vom Verkäufer übernommenen Garantie unberührt.

3. § 11.1 und 11.2 gelten entsprechend, wenn der Käufer anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendung verlangt.

4. Soweit die Schadenersatzhaftung des Verkäufers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gelten der Haftungsausschluss bzw. die Haftungsbeschränkung gleichermaßen auch zugunsten der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter, Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen des Verkäufers.

5. Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn wir die Pflichtverletzung zu vertreten haben. Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gem. §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen.

§ 12 Verletzung von Rechten Dritter durch Spezifikationen oder Vorgaben des Käufers; Freistellungsverpflichtung 

1. Fertigt der Verkäufer Waren nach Spezifikationen, Mustern oder sonstigen Vorgaben des Käufers, haftet der Verkäufer nicht für die Verletzung gewerblicher Schutzrechte durch die betreffenden Waren, wenn und soweit die Verletzung des Schutzrechts auf Spezifikationen oder sonstige Vorgaben des Käufers zurückzuführen ist. Dasselbe gilt, wenn der Käufer Waren des Verkäufers außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder außerhalb des vertraglich vereinbarten geographischen Gebiets nutzt und die Verletzung des Schutzrechts auf die Nutzung des Produkts außerhalb des vertraglich vereinbarten Verwendungszwecks oder außerhalb der vertraglich vereinbarten geographischen Gebiets zurückzuführen ist.

2. In den in § 12.1 genannten Fällen hat der Käufer den Verkäufer von Ansprüchen Dritter umfassend freizustellen.

§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, Rechtswahl, Vertragssprache

1. Erfüllungsort für die gegenseitigen Rechte und Pflichten ist der Sitz des Verkäufers.

2. Gerichtsstand für alle etwaigen Streitigkeiten aus den Geschäftsbeziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer sind nach Wahl des Verkäufers die Gerichte des Bezirks, in dem der Verkäufer seinen Sitz hat.

3. Für die vertraglichen Beziehungen zwischen dem Verkäufer und dem Käufer gilt ausschließlich das formelle und materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

4. Allein verbindliche Vertragssprache ist deutsch. Soweit ein Vertrag in mehreren Sprachen übersetzt sein sollte, ist bei Auslegungszweifeln stets die deutsche Fassung allein bindend.

§ 14 Schlussbestimmungen

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen unwirksam sein, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Soweit der Vertrag oder diese Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen Regelungslücken enthalten sollten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser Allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten.

Stand April 2024

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